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Aufgaben des Strafvollzugs
Art. 2 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Strafvollzugsgesetzes lautet:
"Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit.
Er soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag)."
Diese Bestimmung enthält für alle Verantwortlichen im
Strafvollzug die Verpflichtung,
a) während
des Vollzugs einer Freiheitsstrafe alles Vertretbare zu unternehmen, das dazu
führen kann, den Inhaftierten vor einem Rückfall in Straffälligkeit zu bewahren
und ihn für ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung vorzubereiten,
b)
bei allen Maßnahmen auch die Sicherheit der rechtstreuen
Bevölkerung im Auge zu behalten und dafür zu sorgen, daß die
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten geschützt wird.
Diese Grundsätze bestimmen die Arbeit in den bayerischen
Justizvollzugsanstalten auch weiterhin. Das bayerische Strafvollzugsgesetz,
das in Bayern das bislang geltende Strafvollzugsgesetz weitgehend
ersetzt, hält an den beiden gleichrangigen Vollzugsaufgaben des Schutzes der
Allgemeinheit und der Resozialisierung fest. Um diesen Aufgaben gerecht zu
werden, müssen in der Praxis des Vollzugs große Anstrengungen unternommen
werden, die einen bestmöglichen Einsatz des Personals, die Bereitstellung
von erheblichen Finanzmitteln, aber auch Verständnis und Mitwirkung der
Öffentlichkeit erfordern. Von der Vielfalt dieser Aspekte können hier nur
einige aufgezeigt werden.
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