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Zusammenarbeit

§ 154 Abs. 1 StVollzG formuliert die gesetzliche Vorgabe in klaren Worten: "Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzugs zu erfüllen".

Für die Praxis bedeutet dies unter den anspruchsvollen Bedingungen des Berufsalltags täglich zugleich Herausforderung und Verpflichtung.


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