----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
Justizvollzug von A - Z
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Überblick > Justizvollzug von A - Z > V

Vollzugsplan

- noch kein Eintrag im Glossar vorhanden -

Finden Sie ggf. nähere Informationen über die Sitemap oder die Suche.


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern - Portal
----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
Justizvollzug von A - Z
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Überblick > Justizvollzug von A - Z > V

Vollzugsplan

§ 7 StVollzG Vollzugsplan (1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt. (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen: 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, 2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, 3. die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen, 4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, oder Weiterbildung, 5. die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung, 6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, 7. Lockerungen des Vollzuges und 8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. (3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. (4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum