Sie sind hier: Justizvollzug Bayern
> Überblick
> Justizvollzug von A - Z
> L
Lockerungen
Lockerungen des Vollzuges sind für geeignete Strafgefangene in verschiedenen
Formen möglich.
§ 11 StVollzG regelt dazu:
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass
der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht
(Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang)
nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder
ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet
werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug
der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten
missbrauchen werde.
In bundeseinheitlichen sowie in länderspezifischen Verwaltungsvorschriften finden
sich Ermessensleitlinien, die in der Praxis bei der Auslegung des Gesetzes helfen.
Die individuelle Prüfung des Falles wird durch diese Hilfen für den Rechtsanwender
aber in keinem Fall entbehrlich.
|