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Lockerungen

Lockerungen des Vollzuges sind für geeignete Strafgefangene in verschiedenen Formen möglich.

§ 11 StVollzG regelt dazu:

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.

In bundeseinheitlichen sowie in länderspezifischen Verwaltungsvorschriften finden sich Ermessensleitlinien, die in der Praxis bei der Auslegung des Gesetzes helfen. Die individuelle Prüfung des Falles wird durch diese Hilfen für den Rechtsanwender aber in keinem Fall entbehrlich.


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