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30. Juni 2006
Merk begrüßt Entscheidung des Bundestags für Länderkompetenz im Strafvollzug / Diskussionsentwurf für
bayerisches Strafvollzugsgesetz steht / Standards werden ausgebaut / Fordernder Vollzug wird festgeschrieben
Die bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk hat die Entscheidung des Deutschen Bundestages, künftig die gesetzgeberische Zuständigkeit für den Stafvollzug auf die Länder zu übertragen, als sinnvoll und konsequent begrüßt. "Künftig dürfen wir zu unserer Praxis auch die Theorie gestalten. Das ist so, wie wenn ein Bäcker für seinen Kuchen endlich das Rezept aufschreiben darf," so Merk.
Bayern hat sich seit geraumer Zeit auf eine Übertragung der Länderkompetenz vorbereitet. Der Entwurf eines Bayerischen Strafvollzugsgesetzes steht, bedarf aber noch der Diskussion mit den betroffenen Verbänden und Einrichtungen. Im Wesentlichen knüpft er an das Strafvollzugsgesetz des Bundes an, bindet praktische Vollzugserfahrungen ein und baut Standards aus. "Das Strafvollzugsgesetz ist nahezu 30 Jahre alt. In dieser Zeit hat sich die Vollzugswirklichkeit geändert. Gerade die Zusammensetzung unserer Gefangenen unterscheidet sich von der vor 30 Jahren ganz erheblich. Unser Gesetzentwurf basiert auf den Erfahrungen und dem Know how unserer Praktiker. Dem Resozialisierungsgedanken kommt zentrale Bedeutung zu, wobei die Betonung auf Resozialisierung für ein Mehr an Sicherheit und Opferschutz liegt," so Merk.
Zentrale Eckpunkte des Gesetzentwurfs sind:
• Definition des Schutzes der Allgemeinheit als gleichrangige Aufgabe des Strafvollzugs
Der Entwurf stellt klar, dass der Schutz der Allgemeinheit nicht dem Resozialisierungsgedanken nachgeordnet ist.
• Klare Beschreibung und Systematisierung des Behandlungsbegriffs und der Behandlungsmethoden
Ein klare Beschreibung von Behandlungszielen und Behandlungs-methoden hat Auswirkungen auf den Erfolg der Resozialisierungsmaßnahmen. Eine programmatische Formulierung wirkt als roter Faden, gibt die Richtung vor und hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung des Vollzugsalltags. Keine Behandlung ins "Blaue hinein", sondern Orientierung an erprobten und bewährten Behandlungskonzepten verspricht den größtmöglichen Erfolg.
• Geschlossener Vollzug als Regelform
Nach bestehendem Recht soll ein Gefangener mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzugs untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht. Daran wird festgehalten. Zunächst wird der Gefangene jedoch in der Regel im geschlossen Vollzug untergebracht, um beurteilen zu können, ob er sich für den offenen Vollzug eignet.
Es wird deshalb klargestellt, dass der geschlossene Vollzug die Regelvollzugsform darstellt. Die Bevölkerung brächte zu Recht kein Verständnis dafür auf, wenn Freiheitsstrafen grundsätzlich von Beginn an im offenen Vollzug zu vollziehen wären.
• Grundsatz der Einzelunterbringung, Erweiterung der Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Unterbringung.
Am Grundsatz der Einzelunterbringung wird - auch unter Sicherheitsaspekten - festgehalten. Der jetzt bestehende Wertungswiderspruch, dass eine gemeinschaftliche Unterbringung in neuen Anstalten unter strengeren Voraussetzungen als in den vor 1977 errichteten Anstalten zulässig ist, wird aber beseitigt, um eine zeitnahe Vollstreckung verhängter Freiheitsstrafen trotz der hohen Belegung in den bayerischen Justizvollzugsanstalten weiterhin gewährleisten zu können.
• Ausbau der Sozialtherapie
Wichtigste Neuerung ist die vorgesehene Ausweitung der Sozialtherapie. So werden die bisherigen Regelungen über die Durchführung einer Therapie bei Sexualstraftätern, die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, auf Sexualtäter mit lebenslanger Freiheitsstrafe ausgedehnt.
Auch Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind, sollen in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn ihre Behandlung dort angezeigt ist.
Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche weitere Vorschriften, die u.a. den Sicherheitsbegriff, den Opferschutz, die Mitarbeit durch die Gefangenen, Ausbildung, Beschäftigung, Nachsorge und vieles anderes mehr regeln. Der Entwurf wird nach Abschluss der Diskussion mit allen betroffenen Stellen in das Landesgesetzgebungsverfahren eingebracht.
Der Entwurf des bayerischen Strafvollzugsgesetzes ist im Internet allgemein zugänglich unter der Adresse: www.justiz.bayern.de (Ministerium/Gesetzgebung/Gesetzgebungsvorhaben) abrufbar.
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