----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
Justizvollzug von A - Z
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Presse > Pressemitteilungen_2006

07. Juni 2006

Justizministerin Dr. Beate Merk: "Das ist ein Entwurf aus der Praxis und keine Arbeit, die am grünen Tisch entstanden ist!"

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk hat heute zeitgleich mit ihrem baden-württembergischen Kollegen Prof. Dr. Ulrich Goll einen Gesetzentwurf zum Jugendstrafvollzug vorgelegt. Merk: "Wir setzen in München und Stuttgart ein gemeinsames Signal: Es gibt keinen Wettlauf um das ''billigste Gefängnis''. Wir kommen aus verschiedenen Richtungen, aber unser Ziel ist dasselbe: Ein effektiver, erzieherischer und sicherer Vollzug für junge Straftäter."

Der bayerische Entwurf setzt auf die Erfahrungen der Praxis. Merk: "Der Jugendstrafvollzug in Bayern entspricht schon jetzt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 formuliert hat. Ein eigenes bayerisches Gesetz gibt uns aber die Chance, unseren Standard fortzuentwickeln."

Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs

- Erziehungsauftrag
Der Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzugs wird herausgestellt. Er ist gleichrangige Aufgabe neben dem Schutz der Allgemeinheit (Art. 119)

- Verpflichtung des jungen Gefangenen zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Erziehungsauftrags (Art. 121 Abs. 2)
Diese Verpflichtung ist eine Besonderheit des Jugendstrafvollzugs. Die jungen Gefangenen sollen lernen, Probleme in richtiger Weise in den Griff zu bekommen. Dazu bedarf es der Hilfestellung und Motivation von außen. Denn der Umgang mit Konflikten ist für die jungen Straftäter oft ein Buch mit sieben Siegeln. Selbstverständlich geht das nur in Kooperation mit dem Gefangenen.. Eine Verweigerung kann sich aber bei der Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen oder Lockerungen (z.B. Urlaub) auswirken.

- (Aus-)Bildungsvorrang (Art. 121 Abs. 3)
Der bayerische Jugendstrafvollzug will Perspektiven geben. Dazu gehört in erster Linie die Befähigung, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Weniger als die Hälfte der Jugendstrafgefangenen hat eine abgeschlossene Schulbildung und nur ein Drittel eine abgeschlossene Berufsausbildung. Über 2/3 der jungen Gefangenen waren vor der Inhaftierung beschäftigungslos. Wenn für einen Gefangenen entweder Arbeit oder eine Ausbildung zur Verfügung steht, sieht das Gesetz den Vorrang der Ausbildung vor. Unterricht und Ausbildung nehmen im Gesetz einen besonderen Stellenwert ein (Art. 144 und 145).

- Besondere Ausstattung mit Personal und Sachmitteln (Art. 122)
Der Jugendstrafvollzug ist schon heute besonders personalintensiv und auch entsprechend ausgestattet (Im Schnitt kommen in den bayerischen Jugendstrafanstalten auf 3 Gefangene 2 Bedienstete). Der hohe Standard wird im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben.

- Betonung der Zusammenarbeit mit Externen (freien Trägern der Straffälligenhilfe und Behörden) und Ehrenamtlichen (Art. 124 und 125)
Viele Gefangene haben außerhalb der Anstalt keine Bezugspersonen. Ein sicheres, verlässliches soziales Netz ist für das Leben "draußen" aber ungeheuer wichtig. Deshalb kann die Unterstützung durch die ehrenamtlich Tätigen , nicht hoch genug bewertet werden. In Bayern engagieren sich viele Vereine und Bürgerinnen und Bürger in vorbildlicher Weise. Ihre Arbeit wird im Gesetz ausdrücklich in den Vollzugsablauf eingebunden. Es ist wichtig, sehr früh den Kontakt zwischen Gefangenen und Helfern zu vermitteln. Auf dieses Fundament kann dann gerade auch nach der Haftentlassung aufgebaut werden.

- Obligatorische Zugangsabteilung (Art. 127 Abs. 4)
Gerade für junge Gefangene ist es schwer, sich in den Haftalltag hineinzufinden. Erleichtert wird das durch eine eigene Zugangsabteilung, in der die Gefangenen die ersten Tage verbringen. Hier werden sie an den Alltag im Gefängnis schrittweise hingeführt. Im Gesetz wird sie nun zwingend vorgeschrieben.

- Sozialtherapie für Sexual- und Gewaltstraftäter (Art. 130)
Die Sozialtherapie ist ein zentrales Mittel der Resozialisierung v.a. bei gefährlichen Gewalt- u. Sexualtätern. Hier beschäftigt sich Fachpersonal sehr intensiv mit den Gefangenen.. Eigene Wohngruppen werden dazu durch besonders ausgebildete Bedienstete betreut. Es wird nur den halben Tag gearbeitet, die restliche Zeit dient der therapeutischen Behandlung durch Sozialpädagogen, Psychologen, ggf. Psychiater. Im Gesetz wird die Sozialtherapie für geeignete und wiederholungsgefährdete Sexualtäter verpflichtend vorgesehen; für Gewalttäter wird eine Sollvorschrift geschaffen.

- Ausbildungsbeihilfe
Die Zahlung wird anders als bisher auch bei der Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen möglich (Art. 147 Abs. 2), um die jungen Gefangenen zur Teilnahme zu motivieren

- Geschlossener Vollzug als Regelform (Art. 131)
Entspricht der Praxis in Bayern, die sich bewährt hat.

- Verstärkte Entlassungsvorbereitung (Art. 135, 136)
Die Vorbereitung der Entlassung ist wichtig, um dem Gefangenen für die Zeit nach der Strafverbüßung Halt und Orientierung zu geben und so Rückfälle zu vermeiden. Möglichst jeder junge Gefangene soll in Arbeit und mit vorhandenem Wohnsitz entlassen werden. Im Jugendstrafvollzug können dazu eigene Entlassungsabteilungen eingerichtet werden (Art. 135 Abs. 4). Junge Gefangene erhalten erweiterten Sonderurlaub vor der Entlassung (Art. 135 Abs. 5). Kurzzeitig und auf freiwilliger Basis ist eine erneute Aufnahme nach Entlassung möglich (Art. 136 Abs. 2), um Rückfällen vorzubeugen

- Unterbringung während der Ruhezeit (Art. 138)
Die Gefangenen werden grds. einzeln untergebracht. Eine gemeinschaftliche Unterbringung ist zulässig, sofern die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. Geeignete Gefangene können in Wohngruppen (Art. 139) untergebracht werden. Diese dienen der besseren Einübung des sozialen Zusammenlebens und bieten den Gefangenen Gelegenheit, sich selbst stärker in die Vollzugsgestaltung einzubringen (Mitwirkung bei der Organisation des Tagesablaufs, zusätzliche Freizeitangebote zur gemeinschaftlichen Nutzung)

- Kleidung (Art. 141 Abs. 2)
Auch im Jugendstrafvollzug tragen die Gefangenen Anstaltskleidung. Der Anstaltsleiter kann aber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einzelnen Abteilungen das Tragen eigener Kleidung zulassen, dies kommt v.a. in Wohngruppen in Betracht.

- Besuch (Art. 143)
Der Mindestbesuch wird auf vier Stunden pro Monat erweitert (Art. 143 Abs. 2 Satz 1). Einzelne Anstalten in Bayern gehen aber schon jetzt über diese zukünftige Mindestgrenze hinaus. Für Kinder weiblicher junger Gefangener sind Langzeitbesuche möglich (Art. 143 Abs. 3); für Kinder männlicher junger Gefangener ist Zulassung im Einzelfall möglich.

- Hofgang
Erweiterung des Hofgangs an arbeits- und ausbildungsfreien Tagen auf zwei Stunden (Art. 149 Abs. 3)

- Anleitung zur Schadenswiedergutmachung (Art. 120 i.V.m. Art. 77 Abs. 2)
Die Auseinandersetzung mit der eigenen Tat und ihren Folgen ist ein wichtiges Element der Resozialisierung. Dazu gehört auch das Bemühen um Wiedergutmachung. Die Gefangenen werden hierzu angehalten und dabei auch unterstützt (z.B. Aufstellung von Schuldenplänen)

- Betonung des Sports (Art. 151)
Sport ist für den Jugendstrafvollzug elementar und wird entsprechend gefördert. Er entspricht nicht nur dem besonderen Bewegungsdrang junger Menschen, sondern dient unmittelbar der Resozialisierung: Im Sport werden Regeln erlernt und akzeptiert, Teamverhalten und Selbstdisziplin geübt und Erfolgserlebnisse vermittelt. Das dient der späteren Bewährung in Freiheit und sozialer Verantwortung.

- Disziplinarmaßnahmen
Auch im Jugendstrafvollzug kann auf Disziplinarmaßnahmen bei schwereren Regelverstößen nicht verzichtet werden. Dabei sind verschiedene Sanktionen möglich (Art. 154), wobei Arrest nur bis zu zwei Wochen verhängt werden darf (Erwachsenenvollzug: 4 Wochen). Ins Gesetz aufgenommen wird die Möglichkeit, bei leichten Verfehlungen statt mit einem förmlichen Disziplinarverfahren mit erzieherischen Maßnahmen zu reagieren (Art. 153), mit denen man Fehlverhalten sofort begegnen kann und die sich z.B. auf die Freizeitgestaltung beziehen.

- Kriminologische Forschung zur kontinuierlichen Fortentwicklung des Jugendstrafvollzugs (Art. 120 i.V.m. Art. 188)
Ein erfolgreicher Strafvollzug lebt von den gewonnenen Erfahrungen und der kritischen Beobachtung der eingesetzten Methoden, Behandlungskonzepten etc. Eine wissenschafliche Begleitung ist daher eine Investition in die Zukunft. Kriminologische Forschung wird deshalb aktiv unterstützt.

Praxis und Konzeption des bayerischen Jugendstrafvollzugs

Zahl der Gefangenen

Zum 31. März 2006 befanden sich in Bayern 742 männliche und 38 weibliche, insgesamt also 780 Gefangene im Jugendstrafvollzug.

Jugendstrafanstalten

Für den Vollzug von Jugendstrafe stehen in Bayern die drei Jugendstrafanstalten Laufen-Lebenau, Neuburg-Herrenwörth und Ebrach sowie für weibliche Verurteilte eine Jugendabteilung der Justizvollzugsanstalt Aichach zur Verfügung.

Erziehung und Behandlung der Jugendstrafgefangenen

Die Erziehung im Jugendstrafvollzug soll gezielt auf die Herausforderungen vorbereiten, denen sich der Gefangene nach der Entlassung zu stellen hat.

Dazu gehören

-- Unterricht und Ausbildung,
-- Arbeit,
-- sinnvolle Freizeitgestaltung sowie
-- Ordnung.

Dabei sind die erzieherischen Maßnahmen an den Verhältnissen in der Freiheit orientiert und verlangen Einsicht und Mitarbeit. Das Anhalten zur Ordnung und ein fest strukturierter Tagesablauf sollen dem jungen Gefangenen den Wert einer geregelten Lebensführung vermitteln. Tragfähige Bindungen des jungen Gefangenen, insbesondere zu seiner Familie, sollen erhalten oder wiederhergestellt werden.

Ausbildung und Arbeit

Folgende schulische oder auf Schulabschlüsse vorbereitende Maßnahmen werden im Jugendstrafvollzug durchgeführt:

-- Hauptschulunterricht für schulpflichtige Gefangene
-- Erwerb des einfachen Hauptschulabschlusses
-- Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
-- Erwerb des Realschulabschlusses
-- Berufsschulunterricht für Auszubildende
-- Förderunterricht für Analphabeten und Lernschwache
-- Deutschunterricht für Aussiedler und Ausländer
-- EDV-Kurse

Für geeignete Gefangene besteht im Wege des Freigangs die Möglichkeit, das Abitur zu erwerben.

Im Jahr 2006 stehen ferner 308 qualifizierte berufliche Ausbildungsplätze im Jugendstrafvollzug zur Verfügung.

Grenzen ergeben sich durch die kurze Verweildauer der jungen Gefangenen im Vollzug (durchschnittlich zwischen 8 und 10 Monaten). Geeigneten Gefangenen wird deshalb die Teilnahme an anerkannten Grundlehrgängen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen für ein breites Berufsfeld ermöglicht (z.B. Bautechnik, Holztechnik, Metallberufe, Gabelstaplerkurs, Lagerfachkraft u.a.).

Soweit es an Fertigkeiten und Begabungen oder an der erforderlichen Lern- und Anstrengungsbereitschaft fehlt, wird die Beschäftigung im Rahmen der Möglichkeiten arbeitstherapeutisch ausgestaltet.

Im wesentlichen kann allen Gefangenen, die nicht in einer Ausbildung stehen, Arbeit zugewiesen werden.

Erzieherische Betreuung

Um eine möglichst individuelle Erziehung im Jugendstrafvollzug zu gewährleisten, werden die jungen Gefangenen in den Anstalten soweit möglich in Erziehungs- oder Wohngruppen untergebracht, denen Bedienstete ständig zugeordnet sind. Dadurch wird eine auf die Bedürfnisse des einzelnen Gefangenen eingehende Betreuung (u.a. durch Einzel- und Gruppengespräche) gewährleistet.

Daneben sind für Jugendstrafgefangene eine Vielzahl von Behandlungsmaßnahmen (z.B. Psychotherapie, Krisenintervention, soziales Training, Anti-Gewalt-Training) vorgesehen.

Freizeitgestaltung

Sinnvolle Freizeitgestaltung beugt krimineller Gefährdung vor. Im Vollzug wird Wert darauf gelegt, die Gefangenen aus Langeweile, Passivität und bloßem Konsumverhalten herauszuführen. Aus der Vielzahl der Freizeitangebote (Basteln, Sprachkurse, Erste-Hilfe-Ausbildung, Musik, Laienspielgruppe, Kochkurse, Filmgruppen u.a.) nimmt der Sport eine herausragende Stellung ein.

Geeignete Jugendstrafgefangene nehmen darüber hinaus jährlich an sportpädagogischen Maßnahmen (Bergwanderungen, Ski-Langlauf) außerhalb der Justizvollzugsanstalten unter Aufsicht von Bediensteten teil; dabei werden Gemeinschaftsgeist, Verantwortungsgefühl und Ausdauer der Gefangenen ebenso gestärkt wie ihre Fähigkeiten, eigene Schwächen zu erkennen und zu überwinden und mit Aggressionen vernünftig umzugehen.

Lockerungen des Vollzugs und Urlaub aus der Haft

Lockerungen des Vollzuges (Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang) und Urlaub aus der Haft sind wichtige Behandlungsmaßnahmen im Vollzug. Durch Ausgang und Urlaub sollen insbesondere die sozialen Kontakte der Gefangenen gefördert und die Entlassung vorbereitet werden. Außenbeschäftigung und Freigang dienen einem sinnvollen Arbeitseinsatz der Gefangenen und können die Teilnahme an beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt ermöglichen. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen des Vollzuges und von Urlaub ist, dass die Gefahr der Entweichung, der Begehung neuer Straftaten und eines sonstigen Missbrauchs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In den Genuss dieser Maßnahme sollen ferner nur solche Gefangene kommen, die durch ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft zeigen, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.

Tragfähige Bindungen des jungen Gefangenen, insbesondere zu seiner Familie, sollen erhalten oder wiederhergestellt werden. Dem dienen großzügige Besuchsmöglichkeiten in den bayerischen Jugendstrafanstalten.

Entlassungsvorbereitung

Der junge Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten beraten und unterstützt. Ihm wird geholfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Dazu stehen in den Anstalten ausgebildete Sozialarbeiter zur Verfügung. Bei der Vorbereitung der Entlassung eines Gefangenen arbeiten die Justizvollzugsanstalten eng mit den Kommunen, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ehrenamtlichen Mitarbeitern und Vereinigungen zusammen, die sich auf die Unterstützung von Gefangenen und Entlassenen spezialisiert haben.


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum