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18. Mai 2006

Bayern stellt Gesetzentwurf zur Ausweitung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zur Abstimmung - Merk: „Auch hochgefährliche Ersttäter dürfen nicht durch das Raster fallen!"

Berlin/München. Der Bundesrat wird morgen über eine bayerische Gesetzesinitiative entscheiden, mit der der Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung ausgeweitet werden soll.

Mit der neuen Bundesratsinitiative sollen Schutzlücken geschlossen werden, die sich mit der engen Auslegung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften durch den Bundesgerichtshof ergeben haben. Derzeit kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung vor allem bei verurteilten Ersttätern nur selten zur Anwendung kommen, selbst wenn von ihnen nach der Entlassung schwerste Straftaten zu befürchten sind. Mit dem bayerischen Entwurf soll künftig klargestellt werden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die das Gericht zum Urteilszeitpunkt schon kannte, die es aus rechtlichen Gründen bei seiner Entscheidung aber nicht verwerten konnte. Merk: „Bei rückfallgefährdeten Sexual- und Gewaltverbrechern darf es keine Sicherheitslücke zu Lasten der Bevölkerung geben. Die Menschen erwarten völlig zu Recht, dass der Staat alle verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten ausschöpft, damit hochgefährliche Trieb- und Gewalttäter solange im Gefängnis bleiben, bis von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht. Auch hochgefährliche Ersttäter dürfen nicht durch das Raster fallen."

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde im Jahr 2004 eingeführt. Seither ist es möglich, hochgefährliche Straftäter über das Ende ihrer Strafhaft hinaus im Gefängnis zu behalten, wenn – so der Bundesgerichtshof – während des Strafvollzugs neue Tatsachen eine erhebliche Gefährlichkeit begründen. Gerade bei Ersttätern ist die Situation aber oft anders: Ihre Gefährlichkeit war bereits bei Urteilsspruch und Antritt der Haft bekannt. Diese Gefährlichkeit konnte aber nicht verwertet werden, weil eine Sicherungsverwahrung bei einem Ersttäter, der z.B. wegen 1 begangenen Vergewaltigung erstmals vor Gericht steht, nicht verhängt werden kann. Mit der Bundesratsinitiative soll sichergestellt werden, dass auch in diesen Fällen die nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich wird.

Ein Beispielsfall für die bestehenden Schutzlücken ist die Vergewaltigung und Ermordung der 16jährigen Carolin im Juli des vergangenen Jahres in Gelbensande nahe Rostock. Der Täter war erst sieben Tage zuvor aus der Strafanstalt entlassen worden. Dort hatte er als Ersttäter wegen Entführung, Vergewaltigung und Misshandlung einer jungen Frau eine siebenjährige Haftstrafe voll verbüßt. Die Strafanstalt hatte ihn als gefährlich eingeschätzt, aufgrund der aktuellen Rechtslage war die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aber nicht möglich.


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