Die medizinische Versorgung in den Justizvollzugsanstalten
Kurzüberblick
Die medizinische Versorgung der Gefangenen erfolgt in ambulanter, in größeren
Justizvollzugsanstalten bei Bedarf auch in stationärer Weise. In der Haft hat jeder Patient
die selben Rechte, aber auch Pflichten bezüglich seiner Gesundheitsversorgung wie ein nach
den gesetzlichen Krankenkassen versicherter Patient in Freiheit. Allerdings ruht während der
Inhaftierung in der Regel der Versicherungsschutz durch die Krankenkassen. Dafür kommt in
dieser Zeit der Staat im Rahmen der freien Heilfürsorge für die entstehenden Kosten auf.
Anläßlich eines Strafantritts oder auch im Rahmen einer Verhaftung sollte jeder Patient ärztlich verordnete und dringend benötigte Medikamente bzw. medizinische Hilfsmittel wie Brillen, Zahn- und andere Prothesen, orthopädisches Schuhwerk u. a., aber auch im eingenen Besitz befindliche wichtige ärztliche Befunde und auch eventuelle Terminvereinbarungen zu Untersuchungen oder Behandlungen den Anstaltsärzten vorlegen. In diesem Zusammenhang ist die Polizei auch angehalten, einem Verhafteten die Mitnahme dringend benötigter Medikamente oder Hilfsmittel zu ermöglichen.
Zum Haftantritt wird nach einer ärztlichen Untersuchung u. a. die Haftfähigkeit geprüft und die Fortführung einer notwendigen Behandlung geregelt. Ebenso wird die Einleitung einer Behandlung veranlasst, die zum Haftantritt erforderlich werden kann, z. B. bei Alkohol- oder Drogenentzug.
Blutuntersuchungen auf HIV und Hepatits werden angeboten.
Während der Haft kann der Gefangene regelmäßig die Sprechstunden der Anstaltsärzte aufsuchen: zur Fortführung von Behandlungen, bei neu aufgetretenen Erkrankungen, Verletzungen oder Unfällen und auch zur Gesundheitsvorsorge.
Sollten in einer Justizvollzugsanstalt die notwendigen diagnostischen Voraussetzungen oder auch die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichen, kann eine Verlegung in eine besser ausgestattete Justizvollzugsanstalt erfolgen oder auch vor Ort die Versorgung durch externe Fachärzte oder Kliniken erfolgen. In jedem Fall muss eine ausreichende und zweckentsprechende medizinische Betreuung im Sinne des Gesetzes (Sozialgesetzbuch) während der Haft gewährleistet sein.
Zum Haftaustritt erfolgt noch eine letzte Untersuchung, bei der auch während der Haft aufgetretene Unfälle samt eventueller Folgeschäden festgehalten werden. Auf Wunsch wird nochmals eine Untersuchung auf HIV und Hepatitis durchgeführt.