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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

26. Besondere Vorschriften für junge Gefangene

26.1
Bei Gefangenen unter 21 Jahren wird die Untersuchungshaft erzieherisch gestaltet. Der junge Gefangene hat alsbald nach der Aufnahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben.

26.2
Er ist aus erzieherischen Gründen zur Arbeit verpflichtet. Ein Drittel des Arbeitsentgelts wird als Überbrückungsgeld einbehalten und steht nach der Entlassung des Gefangenen in die Freiheit für dessen Lebensunterhalt zur Verfügung.

26.3
Lesestoff, welcher der erzieherischen Gestaltung der Untersuchungshaft zuwider läuft, ist vom Bezug ausgeschlossen.

26.4
Besondere Wünsche können nur erfüllt werden, wenn sie mit dem Erziehungszweck vereinbar sind. Selbstbeköstigung wird versagt, wenn erzieherische Nachteile zu befürchten sind.
Jungen Gefangenen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Rauchen nicht gestattet.

26.5
Der junge Gefangene hat am Aufenthalt im Freien und an dabei betriebenen sportlichen Übungen teilzunehmen.

26.6
Verkehr mit der Außenwelt wird unterbunden, soweit er aus erzieherischen Gründen bedenklich erscheint.


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