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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
26. Besondere Vorschriften für junge Gefangene
26.1
Bei Gefangenen unter 21 Jahren wird die Untersuchungshaft erzieherisch gestaltet. Der junge
Gefangene hat alsbald nach der Aufnahme seinen Lebenslauf niederzuschreiben.
26.2
Er ist aus erzieherischen Gründen zur Arbeit verpflichtet. Ein Drittel des Arbeitsentgelts wird
als Überbrückungsgeld einbehalten und steht nach der Entlassung des Gefangenen in die Freiheit für
dessen Lebensunterhalt zur Verfügung.
26.3
Lesestoff, welcher der erzieherischen Gestaltung der Untersuchungshaft zuwider läuft, ist vom
Bezug ausgeschlossen.
26.4
Besondere Wünsche können nur erfüllt werden, wenn sie mit dem Erziehungszweck vereinbar sind.
Selbstbeköstigung wird versagt, wenn erzieherische Nachteile zu befürchten sind.
Jungen Gefangenen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Rauchen nicht
gestattet.
26.5
Der junge Gefangene hat am Aufenthalt im Freien und an dabei betriebenen sportlichen Übungen
teilzunehmen.
26.6
Verkehr mit der Außenwelt wird unterbunden, soweit er aus erzieherischen Gründen bedenklich
erscheint.
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