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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

25. Anträge und Beschwerden

25.1
Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden.

25.2
Der Gefangene hat das Recht, sich gegen Anordnungen und Maßnahmen zu beschweren, durch die er im Vollzug der Untersuchungshaft betroffen wird. Beschwerden gegen Verfügungen des Richters werden nach der Strafprozessordnung behandelt.

25.3
Beschwert sich der Gefangene gegen Anordnungen des Anstaltsleiters in Angelegenheiten, die der Zuständigkeit des Richters unterliegen (Nr. 2.1), so entscheidet der Richter.

25.4
Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Anstaltsbeamten entscheidet im Dienstaufsichtswege grundsätzlich der Anstaltsleiter, über Beschwerden gegen diesen die Aufsichtsbehörde.

25.5
Unabhängig von der Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Gefangenen in Angelegenheiten, für die nicht die richterliche Zuständigkeit (Nr. 2.1) gegeben ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn er geltend macht, durch eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Vollzugsbehörde oder durch die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst gestellt werden kann, wenn ein Verfahren über einen förmlichen Rechtsbehelf vorausgegangen ist.


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