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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
25. Anträge und Beschwerden
25.1
Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten,
die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden.
25.2
Der Gefangene hat das Recht, sich gegen Anordnungen und Maßnahmen zu beschweren, durch die er im
Vollzug der Untersuchungshaft betroffen wird. Beschwerden gegen Verfügungen des Richters werden
nach der Strafprozessordnung behandelt.
25.3
Beschwert sich der Gefangene gegen Anordnungen des Anstaltsleiters in Angelegenheiten, die der
Zuständigkeit des Richters unterliegen (Nr. 2.1), so entscheidet der Richter.
25.4
Über Beschwerden gegen Maßnahmen der Anstaltsbeamten entscheidet im Dienstaufsichtswege grundsätzlich
der Anstaltsleiter, über Beschwerden gegen diesen die Aufsichtsbehörde.
25.5
Unabhängig von der Dienstaufsichtsbeschwerde kann der Gefangenen in Angelegenheiten, für die nicht
die richterliche Zuständigkeit (Nr. 2.1) gegeben ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen,
wenn er geltend macht, durch eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Vollzugsbehörde
oder durch die Ablehnung oder Unterlassung einer solchen Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu
sein.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst gestellt werden
kann, wenn ein Verfahren über einen förmlichen Rechtsbehelf vorausgegangen ist.
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