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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
23. Unmittelbarer Zwang
Die Anstaltsbediensteten dürfen einem Gefangenen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
unmittelbaren Zwang anwenden, insbesondere von der Schusswaffe Gebrauch machen.
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