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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

23. Unmittelbarer Zwang

Die Anstaltsbediensteten dürfen einem Gefangenen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unmittelbaren Zwang anwenden, insbesondere von der Schusswaffe Gebrauch machen.


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