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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

20. Gesundheitspflege

20.1
Der Gefangene wird vom Anstaltsarzt gesundheitlich betreut.

20.2
Mit Zustimmung des Richters und nach Anhören des Anstaltsarztes kann dem Gefangenen gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen. Ihm kann erlaubt werden, sich auf eigene Kosten durch einen anderen als den für die Anstalt regelmäßig tätigen Zahnarzt behandeln zu lassen.

20.3
Medizinische Untersuchung und Behandlung können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch gegen den Willen des Gefangenen - notfalls zwangsweise - durchgeführt werden, u. a., wenn es zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen geboten ist oder wenn der Schutz der Gesundheit der anderen Gefangenen es erfordert.


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