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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
20. Gesundheitspflege
20.1
Der Gefangene wird vom Anstaltsarzt gesundheitlich betreut.
20.2
Mit Zustimmung des Richters und nach Anhören des Anstaltsarztes kann dem Gefangenen gestattet
werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen. Ihm kann erlaubt werden, sich auf
eigene Kosten durch einen anderen als den für die Anstalt regelmäßig tätigen Zahnarzt behandeln
zu lassen.
20.3
Medizinische Untersuchung und Behandlung können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch
gegen den Willen des Gefangenen - notfalls zwangsweise - durchgeführt werden, u. a., wenn es
zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit des
Gefangenen geboten ist oder wenn der Schutz der Gesundheit der anderen Gefangenen es erfordert.
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