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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
19. Aufenthalt im Freien
Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so soll ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt
im Freien ermöglicht werden, wenn die Witterung dies zu der festgesetzen Zeit zulässt.
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