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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
18. Reinigung und Beleuchtung des Haftraums. Schadensersatzpflicht
18.1
Der Gefangene ist verpflichtet, seinen Haftraum und die Einrichtungsgegenstände zu reinigen. Er hat
das Anstaltseigentum schonend zu behandeln und haftet für Beschädigungen.
18.2
Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet
wird.
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