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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

18. Reinigung und Beleuchtung des Haftraums. Schadensersatzpflicht

18.1
Der Gefangene ist verpflichtet, seinen Haftraum und die Einrichtungsgegenstände zu reinigen. Er hat das Anstaltseigentum schonend zu behandeln und haftet für Beschädigungen.

18.2
Der Anstaltsleiter kann gestatten, dass der Haftraum über die vorgeschriebene Zeit hinaus beleuchtet wird.


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