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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
16. Bekleidung und Bettwäsche
Der Gefangene kann eigene Kleidung und Wäsche tragen und eigene Bettwäsche benutzen, sofern er in
der Lage ist, auf eigene Kosten für regelmäßigen Wechsel und die Reinigung zu sorgen. Zu diesem
Zweck können für den Gefangenen Kleidungs- und Wäschestücke in der Anstalt abgegeben und dort
abgeholt werden (siehe auch Nr. 7.4).
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