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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

15. Selbstbeköstigung, Nahrungs- und Genussmittel

15.1
Der Gefangene darf sich im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt selbst verpflegen und vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs beschaffen.

15.2
Rauchen ist im Rahmen der Hausordnung erlaubt.

15.3
Der Genuss alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel ist nicht gestattet.


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