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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
15. Selbstbeköstigung, Nahrungs- und Genussmittel
15.1
Der Gefangene darf sich im Rahmen einer vernünftigen Lebensweise auf seine Kosten durch Vermittlung
der Anstalt selbst verpflegen und vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie
andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs beschaffen.
15.2
Rauchen ist im Rahmen der Hausordnung erlaubt.
15.3
Der Genuss alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel ist nicht gestattet.
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