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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

14. Seelsorge

14.1
Der Gefangene darf am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen teilnehmen, soweit nicht eine richterliche Anordnung entgegen steht.

14.2
Der Gefangene hat das Recht, den Zuspruch eines Seelsorgers zu empfangen.


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