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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
14. Seelsorge
14.1
Der Gefangene darf am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen
teilnehmen, soweit nicht eine richterliche Anordnung entgegen steht.
14.2
Der Gefangene hat das Recht, den Zuspruch eines Seelsorgers zu empfangen.
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