Sie sind hier: Justizvollzug Bayern
> Aufgaben
> Wegweiser für Angehörige
> info_uhaft
Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
12. Lesestoff
12.1
Der Gefangene erhält auf Wunsch anstaltseigenen Lesestoff.
12.2
Der Gefangene kann sich durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter
Bücher durch den Buchhandel beschaffen sowie Zeitungen und Zeitschriften durch den Verlag, die
Post oder den Handel beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind Druckwerke, deren Verbreitung mit
Strafe oder Geldbuße bedroht ist.
12.3
Lesestoff, der dem Gefangenen unmittelbar vom Verlag, durch den Buchhandel oder im Postbezug
übersandt wird, daf ihm nur mit Zustimmung des Richters oder Staatsanwalts ausgehändigt werden.
12.4
Die Weitergabe von Lesestoff an andere Gefangene ist nicht gestattet.
12.5
Der Gefangene darf nicht mehr Lesestoff in seinem Haftraum aufbewahren und nicht mehr Zeitungen
und Zeitschriften beziehen, als es mit der Ordnung in der Anstalt vereinbar ist. Gebrauchte
Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet. Nur wenn ein berechtigtes
Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht, können sie auf Antrag des Gefangenen zur Habe
genommen werden.
|