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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

12. Lesestoff

12.1
Der Gefangene erhält auf Wunsch anstaltseigenen Lesestoff.

12.2
Der Gefangene kann sich durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter Bücher durch den Buchhandel beschaffen sowie Zeitungen und Zeitschriften durch den Verlag, die Post oder den Handel beziehen. Vom Bezug ausgeschlossen sind Druckwerke, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

12.3
Lesestoff, der dem Gefangenen unmittelbar vom Verlag, durch den Buchhandel oder im Postbezug übersandt wird, daf ihm nur mit Zustimmung des Richters oder Staatsanwalts ausgehändigt werden.

12.4
Die Weitergabe von Lesestoff an andere Gefangene ist nicht gestattet.

12.5
Der Gefangene darf nicht mehr Lesestoff in seinem Haftraum aufbewahren und nicht mehr Zeitungen und Zeitschriften beziehen, als es mit der Ordnung in der Anstalt vereinbar ist. Gebrauchte Zeitungen und Zeitschriften werden anderweitig verwertet oder vernichtet. Nur wenn ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht, können sie auf Antrag des Gefangenen zur Habe genommen werden.


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