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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
11. Arbeit und Selbstbeschäftigung
11.1
Dem Gefangenen soll auf sein Verlangen Arbeit zugewiesen werden. Arbeit, bei welcher der Gefangene mit
anderen Gefangenen in Berührung kommt, ist mit Zustimmung des Richters zulässig. Arbeit außerhalb des
eingefriedeten Bereichs der Anstalt ist unzulässig.
11.2
Nimmt ein Gefangener an der allgemein eingeführten Arbeit teil, so unterwirft er sich den von der
Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Er darf die Arbeit nicht zur Unzeit niederlegen.
Über das ihm zustehende Arbeitsentgelt kann er im Rahmen der geltenden Bestimmungen frei verfügen.
11.3
Der Gefangene darf sich auf seine Kosten selbst beschäftigen, soweit die Selbstbeschäftigung mit dem
Zweck der Haft vereinbar ist und die Ordnung der Anstalt nicht stört. Erzielt er aus der
Selbstbeschäftigung Einkünfte, hat der Gefangene seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
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