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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
10. Urlaub, Ausführung
10.1
Urlaub aus der Untersuchungshaft wird nicht gewährt.
10.2
Der Gefangene darf auf seinen Antrag und auf seine Kosten mit Zustimmung des Richters oder des
Staatsanwalts an Orte außerhalb der Anstalt ausgeführt werden, wenn wichtige und unaufschiebbare
Angelegenheiten persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art seine persönliche Anwesenheit
erforderlich machen. Die Kosten der Ausführung sind regelmäßig vorzuschießen.
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