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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

10. Urlaub, Ausführung

10.1
Urlaub aus der Untersuchungshaft wird nicht gewährt.

10.2
Der Gefangene darf auf seinen Antrag und auf seine Kosten mit Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts an Orte außerhalb der Anstalt ausgeführt werden, wenn wichtige und unaufschiebbare Angelegenheiten persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Art seine persönliche Anwesenheit erforderlich machen. Die Kosten der Ausführung sind regelmäßig vorzuschießen.


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