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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

8. Verkeht mit dem Verteidiger, dem Bewährungshelfer und dem Gerichtshelfer

8.1
Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und Überwachung mündlich und schriftlich verkehren. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger sich gegenüber der Vollzugsanstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die gerichtliche Bestellungsanordnung ausweist. Der Anstaltsleiter kann auch die Vorlage einer Bescheinigung des Richters oder des Staatsanwalts, aus der die Verteidigereigenschaft hervorgeht, verlangen. Verteidigerpost ist als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen; Schreiben an den Verteidiger müssen mit einer zutreffenden Angabe des Absenders versehen werden.

8.2
Der Gefangene, der unter Bewährungs- oder unter Führungsaufsicht steht oder über den der Bericht eines Gerichtshelfers angefordert ist, darf mit dem Bewährungshelfer, den Bediensteten der Führungsaufsichtsstelle oder dem Gerichtshelfer in derselben Weise wie mit dem Verteidiger verkehren.


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