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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

6.1
Fernmündliche Gespräche bedürfen der Zustimmung des Richters oder des Staatsanwalts. Die Gespräche werden in vollem Wortlaut mitgehört; ausgenommen hiervon sind Gespräche mit dem Verteidiger, dem Bewährungshelfer oder dem Gerichtshelfer (die Hinweise zu Nr. 8 sind zu beachten).

6.2
Für Telegramme gelten die Vorschriften über den Schriftwechsel.

6.3
Gebühren sind im Voraus zu entrichten.


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