----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Aufgaben > Wegweiser für Angehörige > info_uhaft

Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

5.1
Der Gefangene erhält Gelegenheit, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von seiner Verhaftung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu benachrichtigen, sofern nicht der Richter den Zweck der Untersuchung dadurch für gefährdet hält.

5.2
Der Gefangene darf unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, falls der Richter nichts anderes anordnet.

5.3
Der Gefangene ist berechtigt, eigenes Schreibmaterial zu verwenden. Es wird in der Regel auf seine Kosten durch Vermittlung der Anstalt beschafft. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht gestattet. Auf Verlangen stellt die Anstalt Schreibbedarf in angemessenem Umfang.

5.4
Die Portokosten trägt der Gefangene; mittellosen Gefangenen werden sie in angemessenem Umfang aus amtlichen Mitteln zur Verfügung gestellt.

5.5
Der Schriftwechsel wird überwacht. Nicht überwacht werden Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische Kommission für Menschenrechte.

5.6
Abgehende, der Überwachung unterliegende Schreiben sind unverschlossen in einen Begleitumschlag zu legen, den der Gefangene von der Anstalt erhält. Der Gefangene verschließt den Begleitumschlag und versieht ihn mit seinem Namen, der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen, unter dem die Untersuchung geführt wird.
Keine Aussicht auf Beförderung haben insbesondere unleserliche, in einer Geheimschrift oder in Kurzschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasste Schreiben sowie Schreiben, die sich in unzulässiger Weise mit der Straftat beschäftigen, die grobe Beleidigungen oder grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten oder die der Vorbereitung oder Durchführung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dienen.


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum