5.1
Der Gefangene erhält Gelegenheit, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von seiner
Verhaftung oder der Verlegung in eine andere Anstalt zu benachrichtigen, sofern nicht der Richter
den Zweck der Untersuchung dadurch für gefährdet hält.
5.2
Der Gefangene darf unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen, falls der Richter nichts anderes
anordnet.
5.3
Der Gefangene ist berechtigt, eigenes Schreibmaterial zu verwenden. Es wird in der Regel auf seine
Kosten durch Vermittlung der Anstalt beschafft. Die Verwendung gefütterter Umschläge ist nicht
gestattet. Auf Verlangen stellt die Anstalt Schreibbedarf in angemessenem Umfang.
5.4
Die Portokosten trägt der Gefangene; mittellosen Gefangenen werden sie in angemessenem Umfang aus
amtlichen Mitteln zur Verfügung gestellt.
5.5
Der Schriftwechsel wird überwacht. Nicht überwacht werden Schreiben an Volksvertretungen des Bundes
und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser
Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben, sowie an die Europäische
Kommission für Menschenrechte.
5.6
Abgehende, der Überwachung unterliegende Schreiben sind unverschlossen in einen Begleitumschlag zu
legen, den der Gefangene von der Anstalt erhält. Der Gefangene verschließt den Begleitumschlag und
versieht ihn mit seinem Namen, der Bezeichnung des Gerichts sowie dem Aktenzeichen, unter dem die
Untersuchung geführt wird.
Keine Aussicht auf Beförderung haben insbesondere unleserliche, in einer Geheimschrift oder in
Kurzschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasste Schreiben sowie Schreiben,
die sich in unzulässiger Weise mit der Straftat beschäftigen, die grobe Beleidigungen oder grob
unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten oder die
der Vorbereitung oder Durchführung einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit dienen.