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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

4. Besuche

4.1
Der Gefangene darf in der Regel alle zwei Wochen Besuch empfangen. Zusätzliche Besuche können zugelassen werden, wenn es zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten unumgänglich ist, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden können. Außerhalb der vom Anstaltsleiter festgelegten Besuchstage und -zeiten können Besuche nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen stattfinden.

4.2
Alle Besuche bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts. Die Besuchserlaubnis berechtigt zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer, wenn der Richter oder Staatsanwalt nicht eine andere Besuchsdauer bestimmt.

4.3
Der Besuch wird überwacht. Der Gefangene darf ohne Erlaubnis weder etwas von dem Besucher annehmen noch diesem etwas übergeben.


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