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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen
4. Besuche
4.1
Der Gefangene darf in der Regel alle zwei Wochen Besuch empfangen. Zusätzliche Besuche können
zugelassen werden, wenn es zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten unumgänglich ist, die
nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden können. Außerhalb
der vom Anstaltsleiter festgelegten Besuchstage und -zeiten können Besuche nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen stattfinden.
4.2
Alle Besuche bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts. Die
Besuchserlaubnis berechtigt zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer, wenn der Richter oder Staatsanwalt
nicht eine andere Besuchsdauer bestimmt.
4.3
Der Besuch wird überwacht. Der Gefangene darf ohne Erlaubnis weder etwas von dem Besucher annehmen
noch diesem etwas übergeben.
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