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Informationen über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen

2. Zuständigkeiten

2.1
Die für den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. Er ordnet die notwendigen Beschränkungen an, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordert. Der Richter entscheidet insbesondere über die Art der Unterbringung, den Verkehr mit der Außenwelt, besondere Sicherungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen.

2.2
Um das Verfahren zu beschleunigen, kann der Richter auf Antrag des Gefangenen dem Staatsanwalt bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Anordnung einzelner, den Gefangenen nicht beschwerender Maßnahmen, z. B. Anordnungen über den Verkehr mit der Außenwelt (Besuchserlaubnis, Überwachung des Schriftwechsels usw.), überlassen.

2.3
Der Anstaltsleiter führt die Anordnung des Richters oder des Staatsanwalts durch. In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der Gefangene steht, vorläufige Maßnahmen treffen.


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