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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

25. Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft

Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegen stehen oder im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist.

25.1
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegen stehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

25.2
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten einkaufen.

25.3
Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.


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