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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
25. Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft
Für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und
Abschiebungshaft gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafen entsprechend, soweit
nicht Eigenart und Zweck der Haft entgegen stehen oder im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist.
25.1
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit
nicht entgegen stehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf
eigene Kosten sorgt.
25.2
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch
Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten einkaufen.
25.3
Der Gefangene ist zu einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nicht verpflichtet.
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