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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
24. Entlassung
24.1
Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am
Vormittag, entlassen werden.
Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten
Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der
Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach
Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegen stehen.
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür
vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
24.2
Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu
den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe.
24.3
Der Gefangene soll in seiner eigenen Kleidung entlassen werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit
erforderlich, auf Kosten des Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und
Instand gesetzt.
Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft,
dass sich eine Herrichtung nicht lohnt, wird der Gefangene angehalten, sich rechtzeitig von seinen
Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung
der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen.
Können Bekleidungsstücke auf diesem Weg nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur
Verfügung gestellt.
24.4
Die Überbrückungsbeihilfe soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder
Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt (Unterkunft, Verpflegung u. ä.) zu bestreiten, bis er ihn aus
seiner Arbeit oder aus Zuwendungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B.
Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz) decken kann. Bei der Bemessung der Höhe der
Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des
Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der
Strafzeit zu berücksichtigen. Dies Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem
Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
24.5
Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungszieles notwendigen Aufwändungen für die Fahrt. Die
Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die billigste Wagenklasse des in
Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels. Dem Gefangenen wird möglichst ein Gutschein für eine
Fahrkarte ausgehändigt.
24.6
Der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn er das Entlassungsziel erst nach mehr als vier
Stunden erreichen kann.
24.7
Dem Gefangenen wird bei der Entlassung in die Freiheit das Überbrückungsgeld ausgezahlt. Der Anspruch
auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die vorgesehene bestimmte
Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes
unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der unpfändbaren Ansprüche Geld
ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung
nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit vor der Pfändung bis zum Ablauf von der
vier Wochen entspricht.
Das Vorstehende gilt nicht bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, die kraft Gesetzes einem
Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder der Mutter eines nicht ehelichen Kindes
zustehen. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen
Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der
Pfändung bis bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für
den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe
an den Gefangenen gilt das vorstehend zur Unpfändbarkeit des Überbrückungsgeldes Ausgeführte
entsprechend.
24.8
Bei der Entlassung in die Freiheit wird dem Gefangenen die für ihn verwahrte Habe gegen
Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
24.9
Der Gefangene soll vor der Entlassung in die Freiheit ärztlich untersucht werden. Er ist zu
untersuchen, wenn Zweifel bestehen, ob er reise- oder beförderungsfähig ist, wenn sonst ein Anlass
besteht oder wenn er mehr als drei Monate im Vollzuge einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zugebracht hat.
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