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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

24. Entlassung

24.1
Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.
Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegen stehen.
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.

24.2
Der Gefangene erhält, soweit seine eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Beihilfe zu den Reisekosten sowie eine Überbrückungsbeihilfe.

24.3
Der Gefangene soll in seiner eigenen Kleidung entlassen werden. Die Bekleidungsstücke werden, soweit erforderlich, auf Kosten des Gefangenen, bei Mittellosigkeit auf Kosten der Anstalt, gereinigt und Instand gesetzt.
Entspricht die Kleidung nicht den billigerweise zu stellenden Anforderungen oder ist sie so mangelhaft, dass sich eine Herrichtung nicht lohnt, wird der Gefangene angehalten, sich rechtzeitig von seinen Angehörigen oder Dritten ausreichende Bekleidungsstücke übersenden zu lassen oder sie durch Vermittlung der Anstalt aus eigenen Mitteln zu kaufen.
Können Bekleidungsstücke auf diesem Weg nicht beschafft werden, werden sie von der Anstalt zur Verfügung gestellt.

24.4
Die Überbrückungsbeihilfe soll den Gefangenen in die Lage versetzen, ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe seinen notwendigen Lebensunterhalt (Unterkunft, Verpflegung u. ä.) zu bestreiten, bis er ihn aus seiner Arbeit oder aus Zuwendungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz) decken kann. Bei der Bemessung der Höhe der Überbrückungsbeihilfe sind die Dauer des Freiheitsentzuges, der persönliche Arbeitseinsatz des Gefangenen und die Wirtschaftlichkeit seiner Verfügungen über Eigengeld und Hausgeld während der Strafzeit zu berücksichtigen. Dies Überbrückungsbeihilfe kann ganz oder teilweise auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

24.5
Reisekosten sind die zum Erreichen des Entlassungszieles notwendigen Aufwändungen für die Fahrt. Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tarif für die billigste Wagenklasse des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels. Dem Gefangenen wird möglichst ein Gutschein für eine Fahrkarte ausgehändigt.

24.6
Der Gefangene erhält auf Wunsch Reiseverpflegung, wenn er das Entlassungsziel erst nach mehr als vier Stunden erreichen kann.

24.7
Dem Gefangenen wird bei der Entlassung in die Freiheit das Überbrückungsgeld ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Erreicht es nicht die vorgesehene bestimmte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes unpfändbar. Bargeld des entlassenen Gefangenen, an den wegen der unpfändbaren Ansprüche Geld ausgezahlt worden ist, ist für die Dauer von vier Wochen seit der Entlassung insoweit der Pfändung nicht unterworfen, als es dem Teil der Ansprüche für die Zeit vor der Pfändung bis zum Ablauf von der vier Wochen entspricht.
Das Vorstehende gilt nicht bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zustehen. Dem entlassenen Gefangenen ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner sonstigen gesetzlichen Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.
Der Anspruch auf Beihilfe zu den Reisekosten und die ausgezahlte Reisebeihilfe sind unpfändbar. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und für Bargeld nach Auszahlung einer Überbrückungsbeihilfe an den Gefangenen gilt das vorstehend zur Unpfändbarkeit des Überbrückungsgeldes Ausgeführte entsprechend.

24.8
Bei der Entlassung in die Freiheit wird dem Gefangenen die für ihn verwahrte Habe gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.

24.9
Der Gefangene soll vor der Entlassung in die Freiheit ärztlich untersucht werden. Er ist zu untersuchen, wenn Zweifel bestehen, ob er reise- oder beförderungsfähig ist, wenn sonst ein Anlass besteht oder wenn er mehr als drei Monate im Vollzuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zugebracht hat.


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