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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
23. Anstaltsbeiräte
23.1
Soweit bei der Vollzugsanstalt ein Beirat besteht, wirken dessen Mitglieder bei der Gestaltung des
Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützten den Anstaltsleiter durch
Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der
Entlassung.
23.2
Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegen nehmen.
Sie können die Gefangenen in ihrem Räumen aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht
überwacht.
23.3
Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer
Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
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