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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
21. Disziplinarmaßnahmen
21.1
Wenn ein Gefangener schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die ihm durch das Strafvollzugsgesetz
oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann der Anstaltsleiter gegen ihn Disziplinarmaßnahmen
anordnen. Diese sind auch neben einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren zulässig.
In dem Disziplinarverfahren wird der Gefangene gehört. Die Entscheidung wird ihm mündlich
eröffnet.
21.2
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
1. Verweis,
2. die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei
Monaten,
3. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen sowie des Hörfunk- und
Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der
Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5. die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6. der Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien bis zu einer Woche,
7. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der im
Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge,
8. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Anstalt auf dringende Fälle bis zu drei
Monaten,
9. Arrest bis zu vier Wochen.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
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