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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
20. Sicherheit und Ordnung
20.1
Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu
richten. Er hat beim Wecken sofort aufzustehen, sich zu waschen, sich anzukleiden, sein Bett zu
machen und seinen Haftraum zu reinigen. Jedes ruhestörende Verhalten ist zu unterlassen.
Der Gefangene hat Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie
beschwert fühlt.
Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er, von Notfällen abgesehen, nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Seinen Haftraum, andere Anstaltsräume und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in
Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. Er hat die ihm überlassenen Sachen vorschriftsmäßig
zu verwahren und darf sie nicht an Mitgefangene weitergeben. Mit Feuer und Licht ist besonders
vorsichtig umzugehen.
Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die
Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
20.2
Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder
mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung der Anstalt darf er von anderen Gefangenen
nur Sachen von geringem Wert annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser
Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Maßgebend sind die in den einzelnen Anstalten
aufgestellten Regelungen.
Der Gefangene darf seinen Haftraum mit eigenen Sachen in angemessenem Umfang ausstatten.
Lichtbilder nahe stehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.
Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer
Weise Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.
20.3
Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren,
sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen
Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die
Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu
lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sachen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.
20.4
Der Gefangene, seine Sachen und die Hafträume dürfen jederzeit durchsucht werden. Bei der Durchsuchung
männlicher Gefangener dürfen nur Männer, bei der Durchsuchung weiblicher Gefangener nur Frauen
anwesend sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch eine körperliche Durchsuchung des Gefangenen, die mit einer
Entkleidung verbunden ist, durchgeführt werden.
20.5
Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig
1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2. die Aufnahme von Lichtbildern,
3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
4. Messungen.
Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen. Die
Unterlagen werden auf Antrag des Gefangenen nach seiner Entlassung vernichtet.
20.6
Der Gefangene ist verpflichtet, der Vollzugsbehörde Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines anderen Gefangenen verursacht
hat. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
20.7
Gegen einen Gefangenen sind folgende besondere Sicherungsmaßnahmen zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Beobachtung bei Nacht,
3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
4. der Entzug oder die Besschränkung des Aufenthalts im Freien,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung.
20.8
Zur Durchsetzung rechtmäßiger Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen ist die Anwendung unmittelbaren
Zwangs durch Bedienstete zulässig. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen
durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
20.9
Zwangsmaßnahmen sind auch auf dem Gebiete der Gesundheitsfürsorge zum Schutze des Gefangenen oder
anderer Personen zulässig.
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