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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
19. Verlegung
19.1
Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der
Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch
gefördert wird oder
2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich
ist.
19.2
Ein Gefangener kann in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen
therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seine Resozialisierung angezeigt
sind und wernn der Leiter der sozialtherapeutischen Anstalt zustimmt. Er kann wieder zurück verlegt
werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort kein Erfolg erzielt werden kann.
19.3
Verlegungen erfolgen grundsätzlich im Sammeltransport.
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