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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

19. Verlegung

19.1
Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
1. wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2. wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

19.2
Ein Gefangener kann in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seine Resozialisierung angezeigt sind und wernn der Leiter der sozialtherapeutischen Anstalt zustimmt. Er kann wieder zurück verlegt werden, wenn mit diesen Mitteln und Hilfen dort kein Erfolg erzielt werden kann.

19.3
Verlegungen erfolgen grundsätzlich im Sammeltransport.


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