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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

18. Offener Vollzug

18.1
Soweit die räumlichen, personellen und organisatorischen Anstaltsverhältnisse es zulassen, soll ein Gefangener mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde.

18.2
Ein Gefangener, der sich im offenen Vollzug befindet, wird in den geschlossenen Vollzug zurück verlegt, wenn
1. er seine Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug zurück nimmt,
2. er sich für den offenen Vollzug als nicht geeignet erweist,
3. Umstände bekannt werden, die einer Unterbringung im offenen Vollzug entgegen gestanden hätten.
Dem Gefangenen wird Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die Verlegung in den geschlossenen Vollzug schließt eine erneute Unterbringung im offenen Vollzug nicht aus.

18.3
Die an besondere Voraussetzungen gebundene Verlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in den offenen Vollzug bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

18.4
Im übrigen gelten für die Unterbringung im offenen Vollzug die in 17.4 bis 17.4.2 entsprechend.


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