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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

17. Vollzugslockerungen und Urlaub

17.1
Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden.

17.1.1
Der Vollzug kann namentlich durch folgende Maßnahmen gelockert werden:

Außenbeschäftigung:
Regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.

Freigang:
Regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.

Ausführung:
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.

Ausgang:
Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten.

17.1.2
Diese Lockerungen dürfen nur mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Eine Ausführung ist auch ohne Zustimmung des Gefangenen zulässig.
Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang sind nur zulässig, wenn der Gefangene für diese Maßnahme geeignet ist, insbesondere ein Missbrauch nicht zu befürchten ist.

17.1.3
Ausführung und Ausgang können ferner aus wichtigem Anlass oder zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin gewährt werden.

17.2
Einem Gefangenen kann in einem Jahr bis zu 21 Kalendertagen Urlaub gewährt werden. Der erste Urlaub soll in der Regel erst dann gewährt werden, wenn sich der Gefangene mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat. Das Nähere regeln besondere Vorschriften.

17.2.1
Die an besondere Voraussetzungen gebundene Beurlaubung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

17.2.2
Zur Vorbereitung der Entlassung kann Sonderurlaub gewährt werden.

17.2.3
Freigängern kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. Daneben ist ein Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung nicht möglich.

17.2.4
Aus wichtigem Anlass kann ein Gefangener bis zu sieben Tagen beurlaubt werden.
Urlaub aus anderem wichtigem Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen.

17.2.5
Ein Gefangener kann zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin beurlaubt werden.

17.2.6
Urlaub wird nur an einen Ort in der Bundesrepublik Deutschland [*einschließlich Berlin/West *gegenstandslos (Anm. d. Red.)] und nur auf Antrag gewährt.
Der Antrag soll einen Monat vor Urlaubsbeginn schriftlich gestellt werden. Dabei ist die Urlaubsanschrift anzugeben.

17.2.7
Reisekosten, Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während des Urlaubs hat der Gefangene aus Mitteln des Haus- oder des Eigengeldes zu tragen. Das Überbrückungsgeld kann nur ausnahmsweise in Anspruch genommen werden.

17.3
Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. Er kann die Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
1. er aufgrund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
2. der Gefangene die Maßnahme missbraucht oder
3. der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

17.4
Außenbeschäftigung, Freigang, Ausgang und Urlaub sind ausgeschlossen bei Gefangenen,
1. gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche gemäß § 74 a GVG von der Strafkammer oder gemäß § 120 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
2. gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
3. gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht,
4. gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.

17.4.1
Für eine Außenbeschäftigung, einen Freigang, Ausgang oder Urlaub kommen in der Regel Gefangene nicht in Betracht,
1. die erheblich suchtgefährdet sind,
2. die während des laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind, eine Flucht versucht, eine Ausbruch unternommen oder sich an einer Gefangenenmeuterei beteiligt haben,
3. die aus dem letzten Urlaub oder Ausgang nicht freiwillig zurückgekehrt sind oder bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie während des letzten Urlaubs oder Ausgangs eine strafbare Handlung begangen haben,
4. gegen die ein Ausweisungs-, Auslieferungs-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.

17.4.2
Außenbeschäftigung, Freigang oder Ausgang kommen auch dann nicht in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene einen negativen Einfluss ausüben, insbesondere die Erreichung des Vollzugszieles bei anderen Gefangenen gefährden würde.

17.4.3
Nicht beurlaubt werden in der Regel auch Gefangene, die sich im geschlossenen Vollzug befinden und gegen die bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als 18 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Gefangene darf in der Regel nicht in eine soziale Umgebung oder zur Personen beurlaubt werden, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu befürchten ist, dass sie seiner Eingliederung entgegenwirken.


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