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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
16. Soziale Hilfe
16.1
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen
Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu
versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.
16.2
Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige
Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicher zu stellen.
Der Gefangene wird über die Aufrechterhaltung eiiner Sozialversicherung beraten.
16.3
Der Gefangene wird während des Vollzuges in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten
wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und
einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.
16.4
Um die Entlassung vorzubereiten, wird der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten beraten. Die Beratung erstreckt sich auf die Benennung
der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen wird geholfen, Arbeit, Unterkunft
und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.
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