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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

16. Soziale Hilfe

16.1
Der Gefangene kann die soziale Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmen, um seine persönlichen Schwierigkeiten zu lösen. Die Hilfe soll darauf gerichtet sein, den Gefangenen in die Lage zu versetzen, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln.

16.2
Bei der Aufnahme wird dem Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicher zu stellen.
Der Gefangene wird über die Aufrechterhaltung eiiner Sozialversicherung beraten.

16.3
Der Gefangene wird während des Vollzuges in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

16.4
Um die Entlassung vorzubereiten, wird der Gefangene bei der Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten beraten. Die Beratung erstreckt sich auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Dem Gefangenen wird geholfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden.


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