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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
15. Gesundheitsfürsorge
15.1
Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
Die ärztliche Behandlung erfolgt durch den Anstaltsarzt. Ein anderer Arzt oder Facharzt wird nur
hinzugezogen, wenn der Anstaltsarzt dies nach Art oder Schwere des Falles für erforderlich hält.
15.2
Der Gefangene hat einen Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
15.3
Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im
Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.
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