Sie sind hier: Justizvollzug Bayern
> Aufgaben
> Wegweiser für Angehörige
> Informationen zum Strafvollzugsgesetz
Informationen zum Strafvollzugsgesetz
14. Religionsausübung
14.1
Dem Gefangenen steht religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft zu.
14.2
Er darf grundlegende religiöse Schriften besitzen, die ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden
dürfen. Ferner darf er Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen.
14.3
Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen seines
Bekenntnisses teilzunehmen. Ein Ausschluss ist nur aus überwiegenden Gründen der Sicherheit und
Ordnung zulässig.
14.4
Das Vorstehende gilt sinngemäß für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse.
|