----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Aufgaben > Wegweiser für Angehörige > Informationen zum Strafvollzugsgesetz

Informationen zum Strafvollzugsgesetz

14. Religionsausübung

14.1
Dem Gefangenen steht religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft zu.

14.2
Er darf grundlegende religiöse Schriften besitzen, die ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden dürfen. Ferner darf er Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen.

14.3
Der Gefangene hat das Recht, am Gottesdienst und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilzunehmen. Ein Ausschluss ist nur aus überwiegenden Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig.

14.4
Das Vorstehende gilt sinngemäß für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse.


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum