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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

13. Einkauf

13.1
Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld oder von seinem Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen.

13.2
Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Hausgeld oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

13.3
Sonderregelungen gelten für den Einkauf im ersten Monat des Vollzuges.


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