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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
12. Verwendung der Gelder
12.1 Taschengeld
Der Gefangene darf das Taschengeld für den Einkauf oder anderweit verwenden
12.2 Hausgeld
Der Gefangene kann von seinem Arbeitsentgelt bzw. der Ausbildungsbeihilfe monatlich
zwei Drittel für den Einkauf oder anderweit verwenden. Für Gefangene, die in einem
freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu
beschäftigen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes AHausgeld festgesetzt.
12.3 Überbrückungsgeld
Aus dem Arbeitsentgelt, der Ausbildungsbeihilfe und aus den Bezügen der Gefangenen,
die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, oder denen gestattet ist, sich
selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen
Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier
Wochen nach der Entlassung sichern soll.
Das Überbrückungsgeld wird dem Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit
ausgezahlt. Die Vollzugsbehörde kann es auch ganz oder zum Teil dem Bewährungshelfer
oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber
entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an
den Gefangenen ausgezahlt wird. Der Bewährungshelfer oder die mit der
Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von
ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung des Gefangenen kann das
Überbrückungsgeld auch dem Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.
12.4 Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder
Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld
gutzuschreiben.
Über das Eigengeld darf der Gefangene im Rahmen der Bestimmungen verfügen,
soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.
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