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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
11. Freizeit
11.1
Der Gefangene soll sich in seiner Freizeit sinnvoll beschäftigen.
11.2
Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände
zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung
des Gegenstandes
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
gefährden würde.
Die Erlaubnis kann unter den vorstehend genannten Voraussetzungen
widerrufen werden.
11.3
Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang
durch Vermittlung der Anstalt beziehen.
Für den Bezug kann der Gefangene sein Hausgeld, sein Taschengeld
und sein Hausgeld verwenden.
Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung
mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von
Zeitungen oder Zeitschriften können vorenthalten werden, wenn sie das
Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich
gefährden würden.
Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am
gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen.
Eigene Hörfunkgeräte werden nach Maßgabe der landesrechtlichen
Vorschriften zugelassen, soweit das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. *Eigene Fernsehgeräte werden
nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. [*Anm. d. Red. Infolge
gesetzlicher Neuregelung in § 69 StVollzG im Sommer 1998 ist die letztgenannte
Einschränkung eigener Fernsehgeräte auf begründete Ausnahmefälle für erwachsene
Strafgefangene überholt. Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden nun nach den für
andere Gegenstände der Freizeitbeschäftigung geltenden gesetzlichen Regeln des
§ 70 StVollzG zugelassen].
Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen
Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.
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