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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

11. Freizeit

11.1
Der Gefangene soll sich in seiner Freizeit sinnvoll beschäftigen.

11.2
Der Gefangene darf in angemessenem Umfange Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes
1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder
2. das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

Die Erlaubnis kann unter den vorstehend genannten Voraussetzungen widerrufen werden.

11.3
Der Gefangene darf Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

Für den Bezug kann der Gefangene sein Hausgeld, sein Taschengeld und sein Hausgeld verwenden.

Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können vorenthalten werden, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen.

Eigene Hörfunkgeräte werden nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zugelassen, soweit das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. *Eigene Fernsehgeräte werden nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. [*Anm. d. Red. Infolge gesetzlicher Neuregelung in § 69 StVollzG im Sommer 1998 ist die letztgenannte Einschränkung eigener Fernsehgeräte auf begründete Ausnahmefälle für erwachsene Strafgefangene überholt. Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden nun nach den für andere Gegenstände der Freizeitbeschäftigung geltenden gesetzlichen Regeln des § 70 StVollzG zugelassen].

Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.


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