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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
10. Ausbildung, Weiterbildung
10.1
Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit an einer aus- oder weiterbildenden
Maßnahme teil, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen
zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden.
Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe orientiert sich am Arbeitsentgelt.
10.2
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine
Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm auf Antrag ein Taschengeld gewährt, falls er
bedürftig ist.
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