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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
9. Arbeit
9.1
Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten
angemessene Arbeit auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen
Zustandes in der Lage ist.
Dies gilt auch für arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung. Der Gefangene kann
jährlich bis zu drei Monaten für Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden,
mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus.
9.2
Arbeitspflicht besteht nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht
für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum
Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.
9.3
Dem Gefangenen kann nach Maßgabe der in den Ländern geltenden Regelungen das
Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt und
ausnahmsweise eine Selbstbeschäftigung gestattet werden.
9.4
Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine
Hilfstätigkeit aus, so erhält er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Arbeitsentgelt, dessen Höhe von der art der Arbeit und der Leistung des
Gefangenen abhängig ist.
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