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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

9. Arbeit

9.1
Der Gefangene ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben, zu deren Verrichtung er aufgrund seines körperlichen Zustandes in der Lage ist.
Dies gilt auch für arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung. Der Gefangene kann jährlich bis zu drei Monaten für Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus.

9.2
Arbeitspflicht besteht nicht für Gefangene, die über 65 Jahre alt sind, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen.

9.3
Dem Gefangenen kann nach Maßgabe der in den Ländern geltenden Regelungen das Eingehen eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt und ausnahmsweise eine Selbstbeschäftigung gestattet werden.

9.4
Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit aus, so erhält er im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe von der art der Arbeit und der Leistung des Gefangenen abhängig ist.


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