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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
8. Kosten des Postverkehrs
Der Gefangene hat die Kosten des Paketverkehrs grundsätzlich selbst zu tragen.
Kann er die Postgebühren nicht aufbringen, kann die Anstalt die Kosten in
begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
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