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Informationen zum Strafvollzugsgesetz

4. Besuche

4.1
Der Gefangene darf mit seiner Zustimmung regelmäßig Besuch empfangen. Das Nähere regelt die Hausordnung.

4.2
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

4.3
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangene haben oder seine Eingliederung behindern würden.

4.4
Besuche von Verteidigern, sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind grundsätzlich zu gestatten.

4.5
Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die Unterhaltung ist nur dann zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen geboten ist.
Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis übergeben werden.

4.6
Besuche des Verteidigers werden nicht überwacht. Verteidiger dürfen Schriftstücke und sonstige Unterlagen übergeben, es sei denn, dass eine Überwachung gesetzlich vorgeschrieben ist.

4.7
Verhält sich der Gefangene oder der Besucher nicht so, wie es die Belange des Vollzuges oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt erfordern, so muss der Gefangene damit rechnen, dass der Besuch abgebrochen wird.


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