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Informationen zum Strafvollzugsgesetz
3. Unterbringung, Kleidung, Verpflegung
3.1
Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche
Fortbildung, Umschulung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung
während der Arbeitszeit.
Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen
aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter
mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der
Anstalt besondere Regelungen treffen. Die gemeinschaftliche Unterbringung während der
Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,
1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2. wenn zu Beginn des Vollzuges die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse
des Gefangenen erforscht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
4. wenn der Gefangene zustimmt
3.2
Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine
gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder
eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit
gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten
ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit
nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig, es sei denn, dass ein Gefangener
hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
3.3
Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeistzeit und Freizeit kann auch
eingeschränkt werden, wenn und solange die räumlichen, personellen und organisatorischen
Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; die gemeinschaftliche Unterbringung während der
Arbeitszeit jedoch nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
Während der Ruhezeit dürfen Gefangene auch gemeinsam untergebracht werden,
solange die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt
dies erfordern. Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen
ist nur bis zum Ablauf des 31.12.1985 zulässig.
3.4
Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhält er eine besondere
Oberbekleidung.
Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene
Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass er nicht entweichen wird. Er kann
dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und
regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
3.5
Der Gefangene erhält Anstaltsverpflegung. Auf ärztliche Anordnung wird besondere
Verpflegung gewährt. Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner
Reliegionsgemeinschaft zu befolgen.
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