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Informationen zur Abschiebungshaft

Abschiebungshaft (§ 57 AuslG)

(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will,

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern gibt für Ausländer, die sich in Abschiebungshaft befinden, in einem Merkblatt folgende Hinweise:

Hinweise für Ausländer, die sich in Abschiebungshaft befinden

1. Allgemeines

Dieses Merkblatt will Sie über Besonderheiten der Abschiebungshaft informieren. Es ergänzt die Informationen, die Sie bei Ihrer Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt erhalten haben und denen Sie weitere Einzelheiten über den Alltag in einer Justizvollzugsanstalt und die hier geltenden Regeln und Rechte entnehmen.

2. Warum sind Sie in Abschiebungshaft?

Sie sind nicht wegen einer Straftat (Strafhaft) oder wegen des Verdachts einer Straftat (Untersuchungshaft) inhaftiert. Abschiebungshaft wird vielmehr auf Antrag der Ausländerbehörde durch das Amtsgericht grundsätzlich nach mündlicher Anhörung angeordnet, wenn ein Ausländer ausreisepflichtig ist, der Ausreisepflicht nicht nachkommt, die Ausländerbehörde zur Sicherung der Abschiebung beim Amtsgericht beantragt und das Amtsgericht dem Antrag stattgibt. Welche Gründe für die Abschiebungshaft (z. B. unerlaubter Aufenthalt, Verdacht des Untertauchens) in Ihrem Fall vorliegen, können Sie dem Haftbeschluss des zuständigen Gerichts entnehmen, den Sie schriftlich erhalten.

3. Wie lange befinden Sie sich in Abschiebungshaft?

Bei Abschiebungsgefangenen ist die Frist, die im Haftbeschluss genannt wird (z. B. vier oder sechs Wochen oder drei Monate), nur als vorläufige Zeitangabe zu verstehen. Sie gibt die Zeit an, die der Ausländerbehörde zunächst einmal zur Verfügung steht, um die Abschiebung vorzubereiten. Sollte aber die Ausländerbehörde diese Vorbereitungsarbeiten (z. B. Beschaffung der Identitäts- und Heimreisepapiere, Reservierung einer Transportmöglichkeit für die Heimreise) nicht innerhalb dieser Frist erledigen können, kann diese auf Antrag der Ausländerbehörde vom Amtsgericht verlängert werden. Falls jedoch die Vorbereitungen vor der angegebenen Frist abgeschlossen sind, können Sie auch vor Ablauf dieser Frist abgeschoben werden. Im Falle eines zur Einleitung eines Asylverfahrens führenden Asylantrages oder wenn z. B. Abschiebung aus faktischen Gründen nicht möglich ist oder der Haftgrund entfällt, ist eine Entlassung vor dieser Frist ebenfalls möglich. Damit kann die tatsächliche Haftdauer kürzer oder länger sein, als der Zeitraum, der im Haftbeschluss genannt wird.

Die Dauer der Haft hängt oft entscheidend von Ihrer Mitarbeit ab. Wenn Sie auf Fragen nach Identität und Heimatadresse gegenüber der Ausländerbehörde oder Ihrer Botschaft vollständige und wahrheitsgetreue Angaben machen, können Sie längstens sechs Monate in Abschiebungshaft genommen werden. Falls Sie jedoch Ihre Mitwirkung verweigern, unrichtige oder unvollständige Angaben machen oder sich der Abschiebung gewaltsam widersetzen, kann nach dem geltenden Ausländergesetz die Abschiebungshaft bis zur Höchstdauer von 18 Monaten verlängert werden. Es liegt daher in Ihrem Interesse, Ihren Mitwirkungspflichten nach zu kommen.

4. Auf welche Dinge sollten Sie achten?

a) Wenn Ihnen amtliche Schreiben (z. B. vom Amtsgericht, von der Ausländerbehörde oder vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zugestellt werden, bemühen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse darum, diese zu verstehen und - wo erforderlich - zu beantworten. Wenn Sie dabei Verständnisschwierigkeiten haben, wenden Sie sich an Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes oder der Fachdienste, die Ihnen eventuell Hinweise geben können, wie Sie zu einer Übersetzung gelangen können. Diese stellen auch den Kontakt zur Ausländerbehörde her, insbesondere wenn Sie Ihrer Verpflichtung, an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, nachkommen möchten.

b) Es ist möglich, gegen den Haftbeschluss innerhalb von 14 Tagen Beschwerde einzulegen, wenn der Beschluss Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist. Die Beschwerde kann an das Amtsgericht geschickt werden, das den Beschluss erlassen hat. Die Adresse können Sie entweder dem Beschluss selbst entnehmen oder bei Bediensteten der Justizvollzuganstalt erfragen.

c) Sie haben das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, müssen ihn aber selbst bezahlen, wenn Ihrem schriftlichen Antrag an das Gericht auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Sehen Sie sich in Ihren grundlegenden Rechten eingeschränkt und wünschen Sie Rat, dann können Sie auch den Besuch eines Vertreters von nicht amtlichen Organisationen (z. B. Amnesty International, Proasyl) erbitten. Schildern Sie dazu in Ihrem Brief Ihr Anliegen möglichst genau und wahrheitsgetreu.

d) Sie können beantragen, dass eine Organisation oder Einzelperson als Beistand im Haftverfahren für Sie tätig wird. Der Beistand wird zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeladen und kann Sie dort im Verfahren wegen Anordnung oder Verlängerung der Haft unterstützen.

e) Wenn Sie gesundheitlich oder psychische Beschwerden haben oder religiösen Beistand wünschen, können Sie den Besuch der zuständigen Fachdienste beantragen. Ebenfalls per Antrag helfen Ihnen nach Möglichkeit Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, notwendige praktische Dinge zu regeln, z. B. dass Sie Ihre persönliche Habe zur Abreise mitnehmen können, soweit dies transporttechnisch möglich ist.

f) Sie können Briefe an Ihren Rechtsanwalt, Ihre Familie oder Bekannte schreiben. Briefmarken bekommen Sie notfalls bei Ihrem Stationsbeamten. Grundsätzlich müssen Sie die Kosten hierfür selbst aufbringen. Ist dies nicht möglich, kann die Justizvollzugsanstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen. Telefonieren ist nur in dringenden Ausnahmefällen grundsätzlich auf eigene Kosten möglich.

g) Wenn Sie mittellos sind, können Sie eventuell Taschengeld beanspruchen. Anträge sind an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu richten. Bei Fragen wenden Sie sich an Bedienstete der Justizvollzugsanstalt.

h) Ihnen dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die für den Zweck Ihrer Inhaftierung und für die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt erforderlich sind. Sollten Sie diesbezüglich Wünsche oder Beschwerden haben, dann melden Sie sich bei der Anstaltsleitung oder beim Anstaltsbeirat.


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