----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
Justizvollzug von A - Z
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Aufgaben > Wegweiser für Angehörige

Informationen zum Besuch von Gefangenen in Untersuchunghaft

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene Informationen handelt.
Die Besuchstage und -zeiten sind in jeder bayerischen Justizvollzugsanstalt verschieden geregelt. Ebenso sind je nach Art des Vollzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft o. ä.) die Verhaltensregeln für Besucher individuell bestimmt. Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt erkundigen.

(Ausschnitt aus dem Merkblatt über die Rechte und Pflichten der Untersuchungsgefangenen)

"4.1
Der Gefangene darf in der Regel alle zwei Wochen Besuch empfangen. Zusätzliche Besuche können zugelassen werden, wenn es zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten unumgänglich ist, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden können. Außerhalb der vom Anstaltsleiter festgelegten Besuchstage und -zeiten können Besuche nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen stattfinden.

4.2
Alle Besuche bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts. Die Besuchserlaubnis berechtigt zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer, wenn der Richter oder Staatsanwalt nicht eine andere Besuchsdauer bestimmt.

4.3
Der Besuch wird überwacht. Der Gefangene darf ohne Erlaubnis weder etwas von dem Besucher annehmen noch diesem etwas übergeben."

Weitere Hinweise für Sie als Besucher eines Untersuchungsgefangenen:

Zum Besuch eines Gefangenen sollen regelmäßig nicht mehrere Personen zugelassen werden. Falls eine ordnungsmäßige Überwachung gewährleistet ist, werden in Ausnahmefällen bis zu drei Personen gleichzeitig zugelassen. Können mehrere Personen nicht gleichzeitig zugelassen werden, so sollen die Wünsche des Gefangenen möglichst berücksichtigt werden (Nr. 26 Abs. 1 UVollzO).

Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden (Nr. 26 Abs. UVollzO).

Ist von bestimmten Personen eine Störung der Ordnung in der Anstalt zu besorgen, so kann die Besuchserlaubnis versagt werden (Nr. 26 Abs. 3 UVollzO).


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum