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Informationen zum Besuch von Gefangenen in Untersuchunghaft
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene Informationen handelt.
Die Besuchstage und -zeiten sind in jeder bayerischen Justizvollzugsanstalt verschieden geregelt.
Ebenso sind je nach Art des Vollzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft o. ä.) die
Verhaltensregeln für Besucher individuell bestimmt. Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich
bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt erkundigen.
(Ausschnitt aus dem Merkblatt über die Rechte und Pflichten der
Untersuchungsgefangenen)
"4.1
Der Gefangene darf in der Regel alle zwei Wochen Besuch empfangen. Zusätzliche Besuche können
zugelassen werden, wenn es zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten unumgänglich ist, die
nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt oder durch Dritte wahrgenommen werden können. Außerhalb
der vom Anstaltsleiter festgelegten Besuchstage und -zeiten können Besuche nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen stattfinden.
4.2
Alle Besuche bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis des Richters oder des Staatsanwalts. Die
Besuchserlaubnis berechtigt zu einem Besuch von 30 Minuten Dauer, wenn der Richter oder Staatsanwalt
nicht eine andere Besuchsdauer bestimmt.
4.3
Der Besuch wird überwacht. Der Gefangene darf ohne Erlaubnis weder etwas von dem Besucher annehmen
noch diesem etwas übergeben."
Weitere Hinweise für Sie als Besucher eines Untersuchungsgefangenen:
Zum Besuch eines Gefangenen sollen regelmäßig nicht mehrere Personen zugelassen werden. Falls
eine ordnungsmäßige Überwachung gewährleistet ist, werden in Ausnahmefällen bis zu drei Personen
gleichzeitig zugelassen. Können mehrere Personen nicht gleichzeitig zugelassen werden, so sollen
die Wünsche des Gefangenen möglichst berücksichtigt werden (Nr. 26 Abs. 1 UVollzO).
Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, können in Begleitung Erwachsener zum Besuch
zugelassen werden (Nr. 26 Abs. UVollzO).
Ist von bestimmten Personen eine Störung der Ordnung in der Anstalt zu besorgen, so kann die
Besuchserlaubnis versagt werden (Nr. 26 Abs. 3 UVollzO).
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