----------------
Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum
Justizvollzug in Bayern
Wir über uns
Organisation
Geschichte des Strafvollzugs
Aufgaben des Vollzuges
Behandlung der Gefangenen
Wegweiser für Angehörige
Ehrenamtliche im Vollzug
Die bayerischen Anstalten
Verzeichnis
Kurzübersichten
Zuständigkeiten
Baumaßnahmen
Berufe im Justizvollzug
Personalsituation
Berufsfelder
Stellen & Bewerberinfo
Kriminologischer Dienst
Aufgaben
Aktuelle Projekte
Wissensch. Beirat
Service
Service
Justizvollzug von A - Z
News / Presse
Linkliste
Sie sind hier: Justizvollzug Bayern > Aufgaben > Wegweiser für Angehörige

Informationen zum Besuch von Strafgefangenen

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene Informationen handelt.
Die Besuchstage und -zeiten sind in jeder bayerischen Justizvollzugsanstalt verschieden geregelt. Ebenso sind je nach Art des Strafvollzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft o. ä.) die Verhaltensregeln für Besucher individuell bestimmt. Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt erkundigen.

(Ausschnitt aus den Informationen zum Strafvollzugsgesetz)

"4.1
Der Gefangene darf mit seiner Zustimmung regelmäßig Besuch empfangen. Das Nähere regelt die Hausordnung.

4.2
Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

4.3
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf den Gefangene haben oder seine Eingliederung behindern würden.

4.4
Besuche von Verteidigern, sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind grundsätzlich zu gestatten.

4.5
Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die Unterhaltung ist nur dann zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen geboten ist.
Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit ausdrücklicher Erlaubnis übergeben werden.

4.6
Besuche des Verteidigers werden nicht überwacht. Verteidiger dürfen Schriftstücke und sonstige Unterlagen übergeben, es sei denn, dass eine Überwachung gesetzlich vorgeschrieben ist.

4.7
Verhält sich der Gefangene oder der Besucher nicht so, wie es die Belange des Vollzuges oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt erfordern, so muss der Gefangene damit rechnen, dass der Besuch abgebrochen wird."

Weitere Hinweise für Sie als Besucher eines Strafgefangenen:

Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt (§ 24 StVollzG).

Jeder Besucher muss sich über seine Person ausweisen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Besucher bereits bekannt ist (VV Nr. 2 Abs. 1 zu § 24 StVollzG).

Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher für die Dauer des Besuches seinen Ausweis bei der Anstalt hinterlegt (VV Nr. 2 Abs. 2 zu § 24 StVollzG).

Der Besucher wird in geeigneter Weise unterrichtet, wie er sich bei dem Besuch zu verhalten hat (VV Nr. 3 zu § 24 StVollzG).

Vor dem Besuch eines kranken Gefangenen, der in einer Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht ist, ist der Arzt zu hören. Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind dem Besucher mitzuteilen. Besuche im Krankenraum bedürfen der Zustimmung des Arztes (VV Nr. 4 zu § 24 StVollzG).

Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch es Gefangenen zugelassen werden. Ein Besuch bei mehreren Gefangenen zugleich ist nur in Ausnahmefällen zulässig (BayVV Nr. 1 Abs. 1 zu § 24 StVollzG).

Minderjährige, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind, sollen nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen werden (BayVV Nr. 1 Abs. 2 zu § 24 StVollzG).

Für die Besuche sind besondere Besuchsräume und Warteräume vorzusehen sowie ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Die Ausstattung der Besuchsräume mit Trennvorrichtungen richtet sich nach den Verhältnissen der Anstalt (BayVV Nr. 2 Abs. 1 zu § 24 StVollzG).

In Ausnahmefällen dürfen Besuche auch in anderen geeigneten Räumen der Anstalt, nicht aber in Hafträumen stattfinden.
Der bettlägerig kranke Gefangene kann mit Zustimmung des Anstaltsarztes auch im Krankenraum besucht werden (BayVV Nr. 2 Abs. 2 zu § 24 StVollzG).


Home Anstalten Themen Sitemap Suche Kontakt Impressum