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Informationen zum Besuch von Gefangenen im Jugendstrafvollzug

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene Informationen handelt.
Die Besuchstage und -zeiten sind in jeder bayerischen Justizvollzugsanstalt verschieden geregelt. Ebenso sind je nach Art des Strafvollzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Jugendstrafvollzug o. ä.) die Verhaltensregeln für Besucher individuell bestimmt. Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, bei der die Jugendstrafe vollzogen wird, erkundigen.

Auszug aus den Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VV Jug)

19.
Recht auf Besuch

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

(4) Jeder Besucher muss sich über seine Person ausweisen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Besucher bereits bekannt ist.

(5) Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher für die Dauer des Besuches seinen Ausweis bei der Anstalt hinterlegt.

(6) Der Besucher wird in geeigneter Weise unterrichtet, wie er sich bei dem Besuch zu verhalten hat.

(7) Vor dem Besuch eines kranken Gefangenen, der in einer Krankenabteilung oder in einem Anstaltskrankenhaus untergebracht ist, ist der Arzt zu hören. Ärztliche Bedenken gegen einen Besuch sind dem Besucher mitzuteilen. Besuche im Krankenhaus bedürfen der Zustimmung des Arztes.

(8) Für den Besuchsverkehr eines Gefangenen, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates gelten die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Nr. 136 RiVASt).

(9) Am Besuchstage sollen nach Möglichkeit Bedienstete den Erziehungsberechtigten zu Gesprächen und Auskünften zur Verfügung stehen.

20.
Besuchsverbot

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden,
  3. bei minderjährigen Gefangenen, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.

21.
Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren, Beiständen und Vertretern der Jugendhilfe

(1)Besuche von Verteidigern und Beiständen (§ 69 JGG) sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

(2) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Anstalt durch die Vollmacht des Gefangenen oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Rechtsanwälte und Notare haben nachzuweisen, dass sie den Gefangenen in einer ihn betreffenden Rechtssache besuchen wollen.

(3) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsbeistände und Rechtsreferendare haben ihre Eigenschaft auf Verlangen nachzuweisen.

(4) Der Beistand muss sich als solcher durch die Bestellungsurkunde des Gerichts ausweisen.
Nr. 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Für Vertreter der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) und der Bewährungshilfe gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Sie haben sich auszuweisen. Nr. 19 Abs. 3 gilt ensprechend.

22.
Überwachung der Besuche

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Die Unterhaltung ist nur dann zu überwachen, wenn es aus diesen Gründen geboten ist.

(2) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn Besucher oder Gefangene gegen diese Vorschriften oder die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerläßlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Ein Besuch darf auch abgebrochen werden, wenn von dem Besucher ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt wird.

(3) Besuche von Verteidigern, Beiständen, Vertretern der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshelfern werden nicht überwacht.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch des Verteidigers übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars zur Erledigung einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch eines Rechtsanwalts oder Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden.


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