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Informationen zum Besuch von Jugendarrestanten

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene Informationen handelt.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Jugendarrestanten nicht besucht werden können.
Ausnahmen von dieser Regelung sehen Sie untenstehend im Auszug aus der Jugendarrestvollzugsordnung. Wenn Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich bei der jeweiligen Jugendarrestanstalt, bei der der Jugendarrest vollzogen wird, erkundigen.

Auszug aus der Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)

In § 20 der JAVollzO wird der Verkehr mit der Außenwelt so geregelt:

(1) Der Verkehr mit der Außenwelt wird auf dringende Fälle beschränkt. Im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest können Schriftwechsel und Besuche aus erzieherischen Gründen zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Schriftwechsels und der Besuche ist dem Vollzugsleiter vorbehalten. Ist dieser nicht erreichbar, so trifft der dazu bestimmte Vollzugsbedienstete die Entscheidung.


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