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Sozialtherapie

Art. 11 und 132 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes sind die rechtlichen Grundlagen für die Sozialtherapie als eine besonders behandlungsorientierte Form des Vollzugs von Freiheitsstrafen und im Jugendstrafvollzug. Die integrative Sozialtherapie unterscheidet sich von den zahlreichen Behandlungsangeboten im Normalvollzug vor allem durch die systematische Verknüpfung psychotherapeutischer, pädagogischer und arbeitstherapeutischer Vorgehensweisen. Die seit 1998 geltende Differenzierung zwischen bestimmten Sexualstraftätern und anderen Gefangenen wurde im Bayerischen Strafvollzugsgesetz weiter entwickelt. Gefangene, die wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder zu einer Jugenstrafe verurteilt wurden, sind nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BayStVollzG in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn die dort durchgeführte Behandlung angezeigt ist. Angezeigt ist die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung insbesondere dann, wenn der Gefangene zur Verringerung der Rückfallgefahr behandlungsbedürftig erscheint, wenn er behandlungsfähig ist und wenn die im Normalvollzug zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend erscheinen. Andere Gefangene, von denen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind, können (ab 2013: "sollen") gemäß Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 132 Abs. 2 BayStVollzG in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind.

In Bayern besteht seit 1972 die sozialtherapeutische Anstalt Erlangen mit 41 Plätzen (nur Einzelhaftplätze) für Gewalttäter, davon sechs im offenen Vollzug. Sozialtherapeutische Abteilungen für Sexualstraftäter sind eingerichtet in den Justizvollzugsanstalten München, Würzburg, St. Georgen-Bayreuth, Straubing, Landsberg am Lech (jeweils 24 Haftplätze), Amberg und Kaisheim (jeweils 16 Haftplätze). Das Bayerische Stravollzugsgesetz macht die Ausweitung der sozialtherapeutischen Behandlungskapazitäten für gefährliche Gefangene unumgänglich. Es ist beabsichtigt, in den nächsten Jahren in den Justizvollzugsanstalten Amberg, Bernau, Niederschönenfeld, Nürnberg und Straubing neue sozialtherapeutische Abteilungen für Gewaltstraftäter mit insgesamt 152 Haftplätzen zu errichten. Schon zu Jahresende 2009 wurden jeweils 16 Behandlungsplätze in den Justizvollzugsanstalten Aichach (für Frauen) und Kaisheim realisiert, 16 weitere Behandlungsplätze gehen im April 2011 in der Justizvollzugsanstalt München in Betrieb. Im Erwachsenenvollzug stehen somit derzeit insgesamt 241 Plätze in der Sozialtherapie zur Verfügung.

Im Jugendstrafvollzug gab es bislang in der Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth insgesamt 24 Behandlungsplätze (16 für Sexual- und 8 Plätze für Gewaltstraftäter).
Die dortige Kapazität für Gewaltstraftäter wurde zum Jahresende 2009 auf 16 Plätze verdoppelt. Auch in der Jugendstrafvollzugsanstalt Ebrach konnte eine sozialtherapeutische Abteilung für Gewaltstraftäter (10 Haftplätze) eingerichtet werden. Eine Erweiterung der Kapazität in Ebrach sowie die Einrichtung einer sozialtherapeutischen Abteilung in der Jugendstrafvollzugsanstalt Laufen-Lebenau sind geplant.


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