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Sozialtherapie
Art. 11 und 132 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes sind die
rechtlichen Grundlagen für die Sozialtherapie als eine besonders
behandlungsorientierte Form des Vollzugs von Freiheitsstrafen und im Jugendstrafvollzug.
Die integrative
Sozialtherapie unterscheidet sich von den zahlreichen Behandlungsangeboten im
Normalvollzug vor allem durch die systematische Verknüpfung
psychotherapeutischer, pädagogischer und arbeitstherapeutischer
Vorgehensweisen. Die seit 1998 geltende Differenzierung zwischen bestimmten
Sexualstraftätern und anderen Gefangenen wurde im Bayerischen Strafvollzugsgesetz
weiter entwickelt. Gefangene, die wegen einer
Sexualstraftat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder
zu einer Jugenstrafe
verurteilt wurden, sind nach Art. 11 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1
BayStVollzG in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn die dort
durchgeführte Behandlung angezeigt ist. Angezeigt ist die Behandlung in einer
sozialtherapeutischen Einrichtung insbesondere dann, wenn der Gefangene zur
Verringerung der Rückfallgefahr behandlungsbedürftig erscheint, wenn er
behandlungsfähig ist und wenn die im Normalvollzug zur Verfügung stehenden
Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend erscheinen. Andere Gefangene, von denen
schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung
zu erwarten sind, können (ab 2013: "sollen")
gemäß Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 132 Abs. 2 BayStVollzG
in eine sozialtherapeutische
Einrichtung verlegt werden, wenn deren besondere therapeutische Mittel und
sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind.
In Bayern besteht seit 1972 die
sozialtherapeutische Anstalt Erlangen mit 41 Plätzen (nur Einzelhaftplätze) für Gewalttäter,
davon sechs im offenen Vollzug. Sozialtherapeutische Abteilungen für
Sexualstraftäter sind eingerichtet in den Justizvollzugsanstalten München,
Würzburg, St. Georgen-Bayreuth, Straubing, Landsberg am Lech (jeweils 24 Haftplätze),
Amberg und Kaisheim (jeweils 16 Haftplätze). Im Erwachsenenvollzug stehen insgesamt
193 Plätze in der Sozialtherapie zur Verfügung. Das Bayerische Stravollzugsgesetz macht die
Ausweitung der sozialtherapeutischen Behandlungskapazitäten für gefährliche Gefangene
unumgänglich. Es ist beabsichtigt, in den nächsten Jahren in den Justizvollzugsanstalten Aichach
(für Frauen), Amberg, Bernau, Kaisheim, München, Niederschönenfeld, Nürnberg und Straubing
neue Sozialtherapeutische Abteilungen für Gewaltstraftäter mit insgesamt 152 Haftplätzen zu
errichten.
Im Jugendstrafvollzug gibt es in der Justizvollzugsanstalt Neuburg-Herrenwörth
insgesamt 24 Behandlungsplätze (16 für Sexual- und 8 Plätze für Gewaltstraftäter).
Eine Aufstockung der dortigen Kapazität um 8 Plätze ist vorgesehen. Auch in den
Jugenstrafvollzugsanstalten Laufen-Lebenau und Ebrach sollen sozialtherapeutische
Abteilungen für Gewaltstraftäter (jeweils 16 Haftplätze) eingerichtet werden.
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